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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 18 SächsKHG - Förderung bei Schließung oder Umstellung auf andere Aufgaben

Bibliographie

Titel
Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG)
Amtliche Abkürzung
SächsKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
252-2/2

(1) Scheidet ein Krankenhaus ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan aus, weil es für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nicht mehr erforderlich ist, bewilligt das zuständige Staatsministerium auf Antrag des Krankenhausträgers Fördermittel, soweit diese erforderlich sind, um bei der Umstellung des Krankenhauses auf andere Aufgaben oder im Fall der Schließung des Krankenhausbetriebs unzumutbare Härten zu vermeiden. Fördermittel können insbesondere bewilligt werden für

  1. 1.

    Investitionen zur Umstellung auf andere Aufgaben, insbesondere auf solche der Gesundheitsversorgung und der Pflege, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden,

  2. 2.

    angemessene Aufwendungen zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Schließung oder Umstellung entstehen,

  3. 3.

    unvermeidbare Betriebsverluste, soweit sie auf der Einstellung des Krankenhausbetriebes beruhen, oder

  4. 4.

    unvermeidbare Kosten der Abwicklung von Verträgen.

(2) Das zuständige Staatsministerium kann die Fördermittel in Abhängigkeit von der Anzahl der reduzierten Planbetten pauschalieren. Das zuständige Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die Höhe der Pauschale, die Staffelung der Höhe nach der Anzahl der reduzierten Planbetten und eine Pauschale je reduziertem Planbett bei vollständiger Schließung eines Krankenhauses regeln.