§ 26 LWG - Einreichung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113
Kreiswahlvorschläge müssen beim zuständigen Kreiswahlleiter, Landeslisten beim Landeswahlleiter spätestens am 75. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich eingereicht werden.