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  • ab 01.11.1962 (aktuelle Fassung)

§ 20 NachbG

Bibliographie

Titel
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NachbG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
231-36

Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks dürfen auf dessen Untergrund mit physikalischen oder chemischen Mitteln nicht in einer Weise einwirken, dass der Grundwasserspiegel steigt oder sinkt und dadurch auf einem Nachbargrundstück erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)