§ 30b HStrG - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz (HStrG)
- Amtliche Abkürzung
- HStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
Die Landesregierung kann Rechtsverordnungen erlassen, durch die
- 1.
- 2.
näher bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 29b Abs. 1 und 2 zu der einen oder der anderen Straße gehören;
- 3.
näher bestimmt wird, welche Anlage einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 30a gehört;
- 4.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach §§ 29b Abs. 2 Satz 2 und 30a Abs. 2 Satz 1 näher bestimmt werden.