Versionsverlauf


§ 178 BayLTGeschO - Ausführungen der Staatsregierung außerhalb der Tagesordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Macht ein Mitglied oder Beauftragter der Staatsregierung Ausführungen außerhalb der Tagesordnung oder zu einem bereits erledigten Tagesordnungspunkt, so kann darüber auf Antrag einer Fraktion, in der Vollversammlung auch auf Antrag von 20 Mitgliedern des Landtags, durch Beschluss die Aussprache eröffnet werden. 2Im Ausschuss genügt der Antrag eines einzelnen Mitglieds des Landtags. 3Über Anträge zur Sache darf in diesem Fall nicht abgestimmt werden.