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§ 117 SchulG - Lehrkräfte an Ersatzschulen

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an Ersatzschulen bedürfen einer Unterrichtsgenehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums.

(2) Die Lehrkräfte sollen eine wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen nicht zurücksteht. In Ausnahmefällen kann auf diese Voraussetzung verzichtet werden, wenn die für die vorgesehene Beschäftigung erforderlichen Fähigkeiten durch sonstige Leistungen nachgewiesen werden. Die Unterrichtsgenehmigung wird bei Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 als unbefristete, ansonsten als befristete Genehmigung erteilt. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung das Nähere zu den Anforderungen für den Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrkräfte, dem Verfahren für die Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen einschließlich der Fortbildungsauflagen, den Kriterien für die Erteilung von fachfremdem Unterricht sowie den Bedingungen für den Einsatz von Lehrkräften, die nur als Vertretung eingesetzt werden, regeln.

(3) Die Genehmigung kann versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei öffentlichen Schulen einer Einstellung entgegenstehen oder eine Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen würden.

(4) Lehrkräfte, die mindestens ein Jahr der vorgeschriebenen Probezeit im öffentlichen Schuldienst abgeleistet haben, können bis zu zehn Jahren unter Fortfall der Dienstbezüge für eine Tätigkeit an Ersatzschulen in Schleswig-Holstein aus ihrem Beamtenverhältnis beurlaubt werden. Für andere Fälle der Beurlaubung bleibt § 68 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes unberührt.

(5) Für die Tätigkeit an Förderzentren in freier Trägerschaft können Lehrkräfte unter Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden, wenn zur Deckung des Unterrichtsbedarfs anstelle der Schule in freier Trägerschaft eine entsprechende öffentliche Schule errichtet oder wesentlich erweitert werden müsste.