§ 118 SchulG - Errichtung und Untersagung von Ergänzungsschulen
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Die Lehrpläne sowie die Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte sind der Anzeige beizufügen. Das Verfahren zur Anzeige der Errichtung einer Ergänzungsschule kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.
(2) Die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule kann von der Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn Schulträger, Leiterin oder Leiter, Lehrkräfte oder Einrichtungen der Ergänzungsschule nicht den Anforderungen entsprechen, die zum Schutz der Schülerinnen und Schüler und der Allgemeinheit an sie zu stellen sind, oder wenn die Ergänzungsschule die Aufgaben der öffentlichen Schulen beeinträchtigt und wenn den Mängeln nicht innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Frist abgeholfen worden ist. Im Übrigen gilt § 115 Abs. 5 Satz 1 bis 4 entsprechend.