§ 23 VergV ZVS - Ausländerzulassung durch die Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS)
- Redaktionelle Abkürzung
- VergV ZVS,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2234-4 6
(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort
- 1.für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
- 2.für das Wintersemester bis zum 15. Juli
eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- 1.von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
- 2.auf Grund besonderer Vorschrifteil mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
- 3.in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
- 4.aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt oder
- 5.einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.