§ 54 SächsBG - Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
Für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gelten die §§ 51 bis 53 entsprechend.