§ 112 LWG - Vorläufige Anordnung und Beweissicherung
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die Behörde im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen. Die Anordnungen sind zu befristen.
(2) Zur Sicherung von Tatsachen, die für eine Entscheidung nach dem Wasserhaushaltsgesetzoder diesem Gesetz von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, soll die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.