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  • ab 09.02.2007 (aktuelle Fassung)

§ 143 SchulG - Verkündung von Verordnungen

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, können abweichend von § 60 des Landesverwaltungsgesetzes im Nachrichtenblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums verkündet werden. Auf sie ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen.