§ 9 DSchG - Sammlungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2139
Von den Genehmigungspflichten nach diesem Gesetz sind Kulturdenkmale ausgenommen, die von einer staatlichen Sammlung verwaltet werden. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann andere Sammlungen von den Genehmigungspflichten ausnehmen, soweit sie fachlich betreut werden.