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§ 9 DSchG - Sammlungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Amtliche Abkürzung
DSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2139

Von den Genehmigungspflichten nach diesem Gesetz sind Kulturdenkmale ausgenommen, die von einer staatlichen Sammlung verwaltet werden. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann andere Sammlungen von den Genehmigungspflichten ausnehmen, soweit sie fachlich betreut werden.