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§ 7 RDG M-V - Aufgabe und Trägerschaft

Bibliographie

Titel
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Amtliche Abkürzung
RDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2120-3

(1) Die flächendeckende, bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung, des qualifizierten Krankentransports und der Intensivverlegung ist eine öffentliche Aufgabe.

(2) Träger der öffentlichen Luftrettung ist das Land. Träger des übrigen öffentlichen Rettungsdienstes einschließlich der Wasserrettung an Stränden und Binnengewässern sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils für ihr Gebiet (Rettungsdienstbereich). Sie nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Davon unberührt bleibt die Verantwortung der Kommunen für die Sicherstellung der Badeaufsicht im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht und des Kurortgesetzes.

(3) Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit.

(4) Die Träger können die Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes

  1. 1.

    Hilfsorganisationen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie

  2. 2.

    natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts, die ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben,

(Leistungserbringern) ganz oder teilweise übertragen, wenn diese bereit sind, die Aufgaben zu erfüllen. Bei der Auswahlentscheidung können Bewerber, die als Leistungserbringer im Katastrophenschutz mitwirken, vorrangig berücksichtigt werden. In Städten, die eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, kann der Träger des Rettungsdienstes diesen die Durchführung des Rettungsdienstes übertragen.

(5) Die Übertragung und die Finanzverantwortung sind durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Notfallrettung darf nur auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgeführt werden. Der Vertrag ist auf die Dauer von bis zu zehn Jahren zu befristen. Hiervon ausgenommen sind Verträge über die Luftrettung und Verträge über die Einbeziehung von Berufsfeuerwehren in den Rettungsdienst. Soweit Zivilschutzhubschrauber des Bundes für die Durchführung der Luftrettung zur Verfügung gestellt werden, kann die Durchführung eines Auswahlverfahrens unterbleiben.

(6) Auf die Vorhaltung von Rettungsmitteln für Intensivverlegungen im öffentlichen Rettungsdienst kann verzichtet werden, soweit derartige Rettungsmittel bedarfsgerecht außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zur Verfügung stehen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit wird ermächtigt, die Anzahl und die Art der Rettungsmittel für Intensivtransporte sowie die Träger des Rettungsdienstes, in deren Zuständigkeitsbereich solche Rettungsmittel vorzuhalten sind, durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(7) Die Träger der im jeweiligen Rettungsdienstbereich befindlichen Krankenhäuser mit notfallmedizinischer Versorgung sind unter Berücksichtigung des Umfanges ihrer jeweiligen Versorgungsaufträge verpflichtet, dem Träger des Rettungsdienstes oder dem von diesem beauftragten Leistungserbringer zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Bedarf geeignete Ärzte (Notärztinnen oder Notärzte) für die Tätigkeit in der Notfallrettung zur Verfügung zu stellen. Von diesen Grundsätzen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn der Krankenhausträger den Nachweis erbringt, dass es ihm aufgrund des aus dieser Verpflichtung resultierenden personellen und wirtschaftlichen Aufwandes und unter Ausschöpfung aller angemessenen Maßnahmen nicht mehr möglich ist, die ihm obliegenden originären Aufgaben zu erfüllen. Für die Notarztgestellung steht ihnen die Erstattung angemessener, bedarfsgerechter Kosten zu. Über die Notarztgestellung schließt der Träger des Rettungsdienstes mit dem Krankenhaus einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.

(8) Kommt zwischen dem Träger des Rettungsdienstes und einem Krankenhaus eine Einigung über den Abschluss eines Vertrages zur Notarztgestellung innerhalb von drei Monaten, nachdem der Träger des Rettungsdienstes zu Verhandlungen aufgefordert hat, nicht zu Stande, ist eine Schiedsstelle anzurufen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, setzt die Schiedsstelle den Umfang der Verpflichtung nach Satz 1 sowie die zu erstattenden Kosten spätestens zwei Monate nach der Anrufung fest. Gegen die Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage richtet sich gegen die jeweils andere Vertragspartei. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(9) Die Schiedsstelle setzt sich aus zwei Vertretungspersonen der Träger der Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern, die von der Krankenhausgesellschaft benannt werden, zwei Vertretungspersonen der Träger des Rettungsdienstes, die von den kommunalen Spitzenverbänden benannt werden, sowie einem einvernehmlich bestimmten unparteiischen vorsitzenden Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt zusammen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden Mitglieds nicht zu Stande, können die Vertragsparteien geeignete Personen benennen. Bei einer Benennung von zwei oder mehr Personen entscheidet das Los. Erfolgt nur eine Benennung, wird diese Person vorsitzendes Mitglied. Gleiches gilt für die Stellvertretung. Die Amtsdauer beträgt in den Fällen nach Satz 2 bis 5 ein Jahr. Jedes Mitglied der Schiedsstelle hat eine Stimme. Die Entscheidung wird mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.

(10) Die Kosten der Schiedsstelle haben das Krankenhaus sowie der Träger des Rettungsdienstes hälftig zu tragen. Der Träger des Rettungsdienstes und das Krankenhaus sind berechtigt, im Rahmen der Vertragsverhandlungen nach Absatz 8 sowie des Schiedsstellenverfahrens die Kostenträger nach § 12 als Verfahrensbeteiligte ohne Stimmrecht hinzuzuziehen.

(11) Als Voraussetzung zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Notarztgestellung sollen die Krankenhäuser bei ihren Ärztinnen und Ärzten auf den Erwerb der Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern hinwirken und ihnen die Teilnahme an den erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen. Die Kosten hierfür sind von den Trägern des Rettungsdienstes zur erstatten; bei Nichteinigung über die zu erstattenden Kosten entscheidet darüber die Schiedsstelle nach Absatz 9.