§ 9 AGInsO - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
- Amtliche Abkürzung
- AGInsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 3210-1
Die vor dem 1. Januar 1998 mit der Schuldnerberatung befassten Stellen erhalten eine vorläufige Anerkennung, wenn sie diese beantragen. Weist die Stelle innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Erfüllung der in § 3 bestimmten Anforderungen nach, erhält sie eine endgültige Anerkennung nach § 3. Die vorläufige Anerkennung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Erfüllung der in § 3 bestimmten Anforderungen nachgewiesen worden ist.