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  • ab 01.12.1998 (aktuelle Fassung)

§ 9 AGInsO - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Amtliche Abkürzung
AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
3210-1

Die vor dem 1. Januar 1998 mit der Schuldnerberatung befassten Stellen erhalten eine vorläufige Anerkennung, wenn sie diese beantragen. Weist die Stelle innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Erfüllung der in § 3 bestimmten Anforderungen nach, erhält sie eine endgültige Anerkennung nach § 3. Die vorläufige Anerkennung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Erfüllung der in § 3 bestimmten Anforderungen nachgewiesen worden ist.