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  • ab 01.12.1998 (aktuelle Fassung)

§ 5 AGInsO - Stellen von Kommunen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Amtliche Abkürzung
AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
3210-1

Stellen in der Trägerschaft von Gemeinden oder Landkreisen können als geeignet anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 erfüllen und eine dort tätige Person nach § 3 Abs. 1 Satz 2 qualifiziert ist.