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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 16 LWG - Gehobene Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Ein öffentliches Interesse für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG liegt insbesondere vor, wenn die Benutzung des Gewässers den Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der öffentlichen Energieversorgung oder der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenen Be- oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen dienen soll. Ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG liegt insbesondere vor für andere Benutzungen, für die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG erfüllt werden.