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§ 5 SächsAGBMG - Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Amtliche Abkürzung
SächsAGBMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
26-14

Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Meldebehörden an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig.