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§ 5 SächsAGBMG - Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt (1)

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Amtliche Abkürzung
SächsAGBMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
26-14

Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Meldebehörden an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig.

Nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) tritt § 11 am 31. Juli 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2015 in Kraft.