§ 117 LBG - Beginn des Ruhestandes
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 106, 108, 110 und 113 Abs. 6, mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist, bei einem Beamten auf Zeit jedoch spätestens mit Ablauf der Amtszeit. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.