Art. 4 MontÜbk - Güter
Bibliographie
- Titel
- Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
- Redaktionelle Abkürzung
- MontÜbk
- Normtyp
- Staatsvertrag
- Normgeber
- International
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Bei der Beförderung von Gütern ist ein Luftfrachtbrief auszuhändigen.
(2) An Stelle eines Luftfrachtbriefs kann jede andere Aufzeichnung verwendet werden, welche die Angaben über die auszuführende Beförderung enthält. Werden derartige andere Aufzeichnungen verwendet, so muss der Luftfrachtführer dem Absender auf dessen Verlangen eine Empfangsbestätigung über die Güter aushändigen, die es ermöglicht, die Sendung genau zu bestimmen und auf die in diesen anderen Aufzeichnungen enthaltenen Angaben zurückzugreifen.