MontÜbk - Montrealer Übereinkommen

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Bibliographie

Titel
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Redaktionelle Abkürzung
MontÜbk
Normtyp
Staatsvertrag
Normgeber
International
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 28. Mai 1999 (BGBl. 2004 II S. 458, 2004 I S. 1027, 2004 II S. 1371) (1)(2)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

in Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden als "Warschauer Abkommen" bezeichnet) und andere damit zusammenhängende Übereinkünfte zur Harmonisierung des internationalen Luftprivatrechts geleistet haben;

in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, das Warschauer Abkommen und die damit zusammenhängenden Übereinkünfte zu modernisieren und zusammenzuführen;

in Anerkennung der Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadensersatzes nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs;

in Bekräftigung des Wunsches nach einer geordneten Entwicklung des internationalen Luftverkehrs und einer reibungslosen Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen des am 7. Dezember 1944 in Chicago beschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;

in der Überzeugung, dass gemeinsames Handeln der Staaten zur weiteren Harmonisierung und Kodifizierung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr durch ein neues Übereinkommen das beste Mittel ist, um einen gerechten Interessenausgleich zu erreichen -

sind wie folgt übereingekommen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich1
Staatlich ausgeführte Beförderung und Beförderung von Postsendungen2
Kapitel II
Urkunden und Pflichten der Parteien betreffend die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern
Reisende und Reisegepäck3
Güter4
Inhalt des Luftfrachtbriefs und der Empfangsbestätigung über Güter5
Angaben zur Art der Güter6
Luftfrachtbrief7
Mehrere Frachtstücke8
Nichtbeachtung der Bestimmungen über Beförderungsurkunden9
Haftung für die Angaben in den Urkunden10
Beweiskraft der Urkunden11
Verfügungsrecht über die Güter12
Ablieferung der Güter13
Geltendmachung der Rechte des Absenders und des Empfängers14
Rechtsverhältnisse zwischen Absender und Empfänger oder Dritten15
Vorschriften der Zoll-, der Polizei- und anderer Behörden16
Kapitel III
Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadensersatzes
Tod und Körperverletzung von Reisenden - Beschädigung von Reisegepäck17
Beschädigung von Gütern18
Verspätung19
Haftungsbefreiung20
Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden21
Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter22
Umrechnung von Rechnungseinheiten23
Überprüfung der Haftungshöchstbeträge24
Vereinbarungen über Haftungshöchstbeträge25
Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen26
Vertragsfreiheit27
Vorauszahlungen28
Grundsätze für Ansprüche29
Leute des Luftfrachtführers - Mehrheit von Ansprüchen30
Fristgerechte Schadensanzeige31
Tod des Schadensersatzpflichtigen32
Gerichtsstand33
Schiedsverfahren34
Ausschlussfrist35
Aufeinander folgende Beförderung36
Rückgriffsrecht gegenüber Dritten37
Kapitel IV
Gemischte Beförderung
Gemischte Beförderung38
Kapitel V
Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtführer
Vertraglicher Luftfrachtführer - Ausführender Luftfrachtführer39
Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers40
Wechselseitige Zurechnung41
Beanstandungen und Weisungen42
Leute der Luftfrachtführer43
Betrag des gesamten Schadensersatzes44
Beklagter45
Weiterer Gerichtsstand46
Unwirksamkeit vertraglicher Bestimmungen47
Innenverhältnis von vertraglichem und ausführendem Luftfrachtführer48
Kapitel VI
Sonstige Bestimmungen
Zwingendes Recht49
Versicherung50
Beförderung unter außergewöhnlichen Umständen51
52
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Unterzeichnung, Ratifikation und In-Kraft-Treten53
Kündigung54
Verhältnis zu anderen mit dem Warschauer Abkommen zusammenhängenden Übereinkünften55
Staaten mit mehreren Rechtsordnungen56
Vorbehalte57

(1) Red. Anm.:

Gemäß der Bekanntmachung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1027) gilt:
"Nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) (BGBl. 2004 II S. 458) nach seinem Artikel 53 Abs. 7 für die Bundesrepublik Deutschland am 28. Juni 2004 in Kraft tritt.
Damit treten nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr gleichzeitig Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes in Kraft."

(2) Red. Anm.:

Gemäß der Bekanntmachung vom 16. September 2004 (BGBl. II S. 1371) gilt:
"Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. April 2004 zu dem Übereinkommen vom 28. Mal 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 11 S. 458) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 53 Abs. 7 für die Bundesrepublik Deutschland am 28. Juni 2004 nach Maßgabe der unter II. und unter III. abgedruckten Erklärungen in Kraft getreten ist."

Art. 1 - 2, Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 MontÜbk - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Redaktionelle Abkürzung
MontÜbk
Normtyp
Staatsvertrag
Normgeber
International
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

(2) Als "internationale Beförderung" im Sinne dieses Übereinkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat kein Vertragsstaat ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Übereinkommens.

(3) Ist eine Beförderung von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern auszuführen, so gilt sie, gleichviel ob der Beförderungsvertrag in der Form eines einzigen Vertrags oder einer Reihe von Verträgen geschlossen worden ist, bei der Anwendung dieses Übereinkommens als eine einzige Beförderung, sofern sie von den Parteien als einheitliche Leistung vereinbart worden ist; eine solche Beförderung verliert ihre Eigenschaft als internationale Beförderung nicht dadurch, dass ein Vertrag oder eine Reihe von Verträgen ausschließlich im Hoheitsgebiet desselben Staates zu erfüllen ist.

(4) Dieses Übereinkommen gilt auch für Beförderungen nach Kapitel V vorbehaltlich der darin enthaltenen Bedingungen.

Art. 2 MontÜbk - Staatlich ausgeführte Beförderung und Beförderung von Postsendungen

Bibliographie

Titel
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Redaktionelle Abkürzung
MontÜbk
Normtyp
Staatsvertrag
Normgeber
International
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Dieses Übereinkommen gilt auch für die Beförderungen, die der Staat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausführt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 1 vorliegen.

(2) Bei der Beförderung von Postsendungen haftet der Luftfrachtführer nur gegenüber der zuständigen Postverwaltung nach Maßgabe der auf die Beziehungen zwischen Luftfrachtführern und Postverwaltungen anwendbaren Vorschriften.

(3) Mit Ausnahme des Absatzes 2 gilt dieses Übereinkommen nicht für die Beförderung von Postsendungen.

Art. 3 - 16, Kapitel II - Urkunden und Pflichten der Parteien betreffend die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern