§ 12 KGG - Ausgleich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
- Amtliche Abkürzung
- KGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 330-9
1Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Abmachungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen treffen, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben. 2Auf Antrag aller Beteiligten, für die ein Ausgleich in Betracht kommt, regelt die Aufsichtsbehörde den Ausgleich.