§ 61 LNatSchG - Bestehende Landschaftsschutzverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 791-10
(1) In einem Landschaftsschutzgebiet, das vor dem Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215) durch Verordnung unter Schutz gestellt worden ist, gelten im Außenbereich, unbeschadet der Landschaftsschutzverordnung im Übrigen, bis zu einer Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes mindestens folgende Verbote:
- 1.
Die Errichtung baugenehmigungspflichtiger Anlagen und Hochspannungsleitungen ist unzulässig.
- 2.
Plätze aller Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit festem Belag dürfen nicht angelegt werden.
Einfriedigungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art sind zulässig.
(2) Eine Ausnahme kann zugelassen werden für
- 1.
wesentliche Änderungen der in Absatz 1 genannten Anlagen sowie für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuches,
- 2.
das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- oder unterirdischen Leitungen, ausgenommen im Straßenkörper, elektrischen Weidezäunen und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und für die Versorgung von Weidevieh,
- 3.
die Errichtung anderer als nach Absatz 1 zulässiger Einfriedigungen aller Art,
- 4.
die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stören,
- 5.
die Aufstellung von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb der dafür bestimmten Plätze.