§ 66 LNatSchG - Übergangsvorschrift für arten- und strukturreiches Dauergrünland
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 791-10
(1) Auf Abschnitte von Vorhaben, für die am 24. Juni 2016 das Planfeststellungsverfahren eröffnet und die Bekanntgabe der Planauslegung veranlasst ist, findet § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 keine Anwendung.
(2) § 21 Absatz 6 gilt auch bei arten- und strukturreichem Dauergrünland, das während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden und durch Gesetz zum geschützten Biotop erklärt worden ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 24. Februar 2010
P e t e r H a r r y C a r s t e n s e n
Ministerpräsident
D r. J u l i a n e R u m p f
Ministerin für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume