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  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 77 LBG M-V - Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts Anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.