§ 77 LBG M-V - Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts Anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.