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§ 4 SächsRiG - Richtereid

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz auszuführen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

(2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.