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§ 30 SächsNRG - Ausschlussfristen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Amtliche Abkürzung
SächsNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-2

Die Ausschlussfristen nach §§ 8 und 15 beginnen frühestens an dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Beginn und Ablauf von Ausschlussfristen nach diesem Gesetz muss ein Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen.