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§ 15 SächsNRG - Ausschluss des Anspruchs auf Beseitigung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Amtliche Abkürzung
SächsNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-2

Der Anspruch aus § 14 Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn die Bäume, Sträucher und Hecken über die nach §§ 9 oder 10 zulässige Höhe hinauswachsen und der Nachbar seinen Anspruch nicht spätestens im fünften darauf folgenden Kalenderjahr gerichtlich geltend macht.