§ 15 SächsNRG - Ausschluss des Anspruchs auf Beseitigung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33-2
Der Anspruch aus § 14 Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn die Bäume, Sträucher und Hecken über die nach §§ 9 oder 10 zulässige Höhe hinauswachsen und der Nachbar seinen Anspruch nicht spätestens im fünften darauf folgenden Kalenderjahr gerichtlich geltend macht.