§ 93 SchulG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
02230-1

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Schulen, deren pädagogische und organisatorische Bedingungen es erfordern, insbesondere für Abweichungen von den Abschnitten I bis V durch Rechtsverordnung zu regeln.

  1. 1.

    die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule),

  2. 2.

    das Französische Gymnasium (Lycée Francais),

  3. 3.

    die Eliteschulen des Sports,

  4. 4.

    die Staatliche Europa-Schule Berlin,

  5. 5.

    die Staatliche Ballett- und Artistikschule Berlin,

  6. 6.

    das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach,

  7. 7.

    Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse,