§ 93 SchulG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 02230-1
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Schulen, deren pädagogische und organisatorische Bedingungen es erfordern, insbesondere für Abweichungen von den Abschnitten I bis V durch Rechtsverordnung zu regeln.
- 1.
die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule),
- 2.
das Französische Gymnasium (Lycée Francais),
- 3.
die Eliteschulen des Sports,
- 4.
die Staatliche Europa-Schule Berlin,
- 5.
die Staatliche Ballett- und Artistikschule Berlin,
- 6.
das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach,
- 7.
Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse,