§ 93 SchulG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Schulen, deren pädagogische und organisatorische Bedingungen es erfordern, insbesondere für
- 1.die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule),
- 2.das Französische Gymnasium (College Francais),
- 3.die Eliteschulen des Sports,
- 4.die Staatlichen Europa-Schulen Berlin,
- 5.die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik,
- 6.das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach,
- 7.Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse,
Abweichungen von den Abschnitten I bis V durch Rechtsverordnung zu regeln.