§ 14a ThürNRG - Überbau durch Wärmedämmung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 403-1
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben zu dulden, dass die auf einer vorhandenen Grenzwand nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung und sonstige mit ihr im Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit
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die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden sind,
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eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und
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sie die Benutzung des Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigen.
Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet.
(2) Dem Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Abs. 2, die §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Der Eigentümer des durch den Überbau begünstigten Grundstücks hat die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
(4) Der duldungsverpflichtete Nachbar ist berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, soweit dadurch eine zulässige beabsichtigte Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird, insbesondere soweit er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.
(5) Die §§ 21 bis 25 gelten entsprechend für die Anbringung, Unterhaltung und Beseitigung der Wärmedämmung.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Nachbarwände und sonstige Wände, die nahe an der Grundstücksgrenze stehen oder über diese hinausreichen und zu deren Duldung der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks verpflichtet sind.