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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 17 GOLT - Bildung der Fraktionen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens sechs Abgeordneten, die derselben Partei angehören oder aufgrund von Wahlvorschlägen derselben Partei in den Landtag gewählt wurden. Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter kann nur einer Fraktion angehören.

(2) Abgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion als ständige Gäste anschließen. Diese Gäste zählen bei der Feststellung der Zahl der Mitglieder einer Fraktion mit.

(3) Die Bezeichnung einer Fraktion, der Name ihrer oder ihres Vorsitzenden sowie die Namen ihrer Mitglieder und ständigen Gäste werden der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt.

(4) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach der Zahl ihrer Mitglieder und ständigen Gäste. Bei gleicher Stärke entscheidet über die Reihenfolge die höhere Gesamtstimmenzahl der entsprechenden Partei bei der Landtagswahl.

(5) Stehen Rechte nach dieser Geschäftsordnung zwei Fraktionen gemeinsam zu, können diese nur geltend gemacht werden, wenn deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören.