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  • ab 21.08.1996 (aktuelle Fassung)

§ 1 SGB VII - Prävention, Rehabilitation, Entschädigung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches

  1. 1.

    mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,

  2. 2.

    nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.