§ 15a GefStoffV - Verwendungsbeschränkungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Amtliche Abkürzung
- GefStoffV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-6-34
(1) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
(2) 1Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. 2Zur ordnungsgemäßen Verwendung gehört insbesondere, dass
- 1.
die Verwendung von Biozid-Produkten auf das notwendige Mindestmaß begrenzt wird durch:
- a)
das Abwägen von Nutzen und Risiken des Einsatzes des Biozid-Produkts und
- b)
eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen,
- 2.
das Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeichnung oder der Zulassung ausgewiesenen Verwendungszwecke eingesetzt wird,
- 3.
die sich aus der Kennzeichnung oder der Zulassung ergebenden Verwendungsbedingungen eingehalten werden und
- 4.
die Qualifikation des Verwenders die Anforderungen erfüllt, die für die in der Zulassung festgelegte Verwenderkategorie erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für private Haushalte.