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  • ab 01.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 15c GefStoffV - Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Amtliche Abkürzung
GefStoffV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-6-34

(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 zu erfüllen, wenn Biozid-Produkte verwendet werden sollen,

  1. 1.

    die eingestuft sind als

    1. a)

      akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,

    2. b)

      krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder

    3. c)

      spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE oder

  2. 2.

    für die über die nach Nummer 1 erfassten Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie "geschulter berufsmäßiger Verwender" festgelegt wurde.

(2) 1Der Arbeitgeber hat bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

  1. 1.

    die erstmalige Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 und

  2. 2.

    den Beginn einer erneuten Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr.

2Die Anzeige hat spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen. 3Anhang I Nummer 4.2.1 ist zu beachten.

(3) 1Die Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.4 verfügen. 2Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Sachkunde für die Verwendung der in Absatz 1 genannten Biozid-Produkte nicht erforderlich, wenn diese Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchgeführt werden.