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§ 286 SGB V - Datenübersicht

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über

  1. 1.

    die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,

  2. 2.

    Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,

  3. 3.

    die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,

  4. 4.

    die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.