§ 286 SGB V - Datenübersicht
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über
- 1.
die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,
- 2.
Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,
- 3.
die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,
- 4.
die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.