§ 18 RdfunkG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Hessischen Rundfunk
- Redaktionelle Abkürzung
- RdfunkG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-1
(1) Den Anforderungen wirtschaftlicher Finanzgebarung ist zu genügen.
(2) 1Die Ausgaben sind aus den Einnahmen, insbesondere den Rundfunkbeiträgen, zu decken. 2Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. 3Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen muss auf die Dauer gewährleistet erscheinen.
(3) 1Betriebsüberschüsse sind nur für kulturelle Einrichtungen und Zwecke zu verwenden, die unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Rundfunks und seiner Leistungen dienen. 2Der Hessische Rundfunk hat seine Mittel nach § 41 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über privaten Rundfunk und neue Medien vom 21. November 2022 (GVBl. S. 606)
- 1.
zur Ausweitung kultureller Darbietungen im Hörfunk, Fernsehen und in Telemedien, insbesondere von im Lande veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Konzerten, Opern und Schauspielen,
- 2.
für das hr-Sinfonieorchester und die hr-Bigband und
- 3.
in Höhe von mindestens 750 000 Euro zur Filmförderung in Hessen
zu verwenden.
(4) Auf kommerzielle Tätigkeiten und Beteiligungen des Hessischen Rundfunks an Unternehmen, auf die Kontrolle seiner kommerziellen Tätigkeiten und Beteiligungen sowie auf die Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen finden die §§ 40 bis 44 des Medienstaatsvertrages Anwendung.
(5) 1Der Hessische Rundfunk veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Intendantin oder des Intendanten und der Direktorinnen und Direktoren im Jahresbericht. 2Dies gilt auch für die Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären oder der vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind und etwaige während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungen dieser Zusagen. 3Ferner veröffentlicht der Hessische Rundfunk im Jahresbericht die Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsunternehmen des Hessischen Rundfunks gewährt worden sind sowie Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind, sofern diese den Betrag von 1 000 Euro monatlich übersteigen.
(6) Die Tarifstrukturen und vorhandenen außer- und übertariflichen Regelungen für die Angestellten des Hessischen Rundfunks sind im Geschäftsbericht in strukturierter Form zu veröffentlichen.