§ 18 RdfunkG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Hessischen Rundfunk
- Redaktionelle Abkürzung
- RdfunkG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-1
(1) Den Anforderungen wirtschaftlicher Finanzgebarung ist zu genügen.
(2) Die Ausgaben sind aus den Einnahmen, insbesondere den Rundfunkgebühren, zu decken. Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen muss auf die Dauer gewährleistet erscheinen.
(3) Betriebsüberschüsse sind nur für kulturelle Einrichtungen und Zwecke zu verwenden, die unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Rundfunks und seiner Leistungen dienen.