§ 19 SächsBRKG - Berufsfeuerwehren
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28-8
In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr übernimmt der Leiter oder die Leiterin der Berufsfeuerwehr die Leitung der Gemeindefeuerwehr. Er oder sie ist für die Leistungsfähigkeit sämtlicher öffentlicher Feuerwehren im Gemeindegebiet verantwortlich.