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§ 19 SächsBRKG - Berufsfeuerwehren

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Amtliche Abkürzung
SächsBRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
28-8

In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr nimmt der Leiter der Berufsfeuerwehr die Aufgaben des Gemeindewehrleiters wahr. Er ist für die Leistungsfähigkeit sämtlicher öffentlicher Feuerwehren im Gemeindegebiet verantwortlich.