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§ 19 NJAVO - Aufsichtsarbeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) 1Jede Aufsichtsarbeit ist innerhalb von fünf Zeitstunden anzufertigen. 2Die Arbeit wird anstelle des Namens mit einer zugeteilten Kennzeichnung versehen. 3Zu bearbeiten sind aus

  1. 1.

    dem Zivilrecht drei Aufgaben,

  2. 2.

    dem Strafrecht eine Aufgabe und

  3. 3.

    dem Öffentlichen Recht zwei Aufgaben.

(2) Die Aufgaben sollen rechtlich und tatsächlich einfach liegen, jedoch hinreichend Gelegenheit geben, die Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen zu zeigen.