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§ 25 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch eine bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt oder durch eine Lehrerin oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen.

(2) Das Verfassungsgericht kann Beteiligten eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt auf Staatskosten beiordnen.

(3) Die Bürgerschaft und ihre Abgeordneten können sich, soweit sie nach der Verfassung oder nach einem Gesetz mit eigenen Rechten ausgestattet sind, auch durch Abgeordnete vertreten lassen.

(4) Der Senat kann sich durch seine Mitglieder, durch Staatsrätinnen und Staatsräte oder durch Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz vertreten lassen.

(5) Als Beistände kann die Präsidentin bzw. der Präsident des Verfassungsgerichts auch andere Personen zulassen. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.

(6) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 80 bis 87 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.