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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

§ 62 LNatSchG - Übergangsvorschrift für Sondernutzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
791-10

Sondernutzungen am Meeresstrand im Sinne des § 34, die unwiderruflich oder unbefristet erteilt wurden, können aus wichtigem Grund widerrufen werden.