§ 62 LNatSchG - Übergangsvorschrift für Sondernutzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 791-10
Sondernutzungen am Meeresstrand im Sinne des § 34, die unwiderruflich oder unbefristet erteilt wurden, können aus wichtigem Grund widerrufen werden.