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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 56 SächsRiG - Allgemeine Verfahrensvorschriften

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

(1) Für Verfahren nach § 44 Nummer 2 (Versetzungsverfahren) sowie § 44 Nummer 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

(2) Gegen Urteile des Dienstgerichts in Versetzungs- und Prüfungsverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.