§ 52 BremNatSchG - Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz - BremNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 790-a-1
Wer den Rechtsverordnungen, die nach § 18 Abs. 1 erlassen worden sind, oder den Verboten nach § 22a Abs. 1, oder den einstweiligen Sicherstellungen nach § 25 zuwiderhandelt, hat unbeschadet der Festsetzung einer Geldbuße auf Anordnung der unteren Naturschutzbehörde angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten. § 11 Abs. 3 und 5 bis 9 findet entsprechend Anwendung.