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§ 52 BremNatSchG - Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde (1)

Bibliographie

Titel
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BremNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
790-a-1

(1) Wer den Rechtsverordnungen, die nach § 18 Abs. 1 erlassen worden sind, oder den Verboten nach § 22a Abs. 1, oder den einstweiligen Sicherstellungen nach § 25 zuwiderhandelt, hat unbeschadet der Festsetzung einer Geldbuße auf Anordnung der unteren Naturschutzbehörde angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ersatzzahlungen zu leisten. § 11 Abs. 3 und 6 finden entsprechend Anwendung.

(2) Sind Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, so kann die Naturschutzbehörde auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen.

(3) Eine Anordnung nach den Absätzen 1 oder 2, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten wendet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).