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§ 5 LArchG - Organisation und Zuständigkeit der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz

Bibliographie

Titel
Landesarchivgesetz (LArchG)
Amtliche Abkürzung
LArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
224-10

(1) Die Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz besteht aus dem Landeshauptarchiv Koblenz und dem Landesarchiv Speyer.

(2) Das Landeshauptarchiv Koblenz ist zuständig für die obersten Landesbehörden. Die übrigen Zuständigkeiten der beiden Standorte werden von dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium durch Organisationserlass festgelegt.

(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Archivwesen zuständige Ministerium.