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§ 9 LArchG - Verwaltung

Bibliographie

Titel
Landesarchivgesetz (LArchG)
Amtliche Abkürzung
LArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
224-10

(1) Das Archivgut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist ordnungs- und sachgemäß auf Dauer aufzubewahren, zu erhalten und zu erschließen. Die Landesarchivverwaltung soll Unterlagen ohne besonderen kulturellen oder urkundlichen Wert in Form von technischen Vervielfältigungen archivieren oder ihren gesamten Inhalt in geeigneter Weise speichern. Sie ist befugt, Unterlagen, denen ein bleibender Wert nach § 1 Abs. 1 nicht mehr zukommt, im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle zu vernichten. Über die Vernichtung ist ein Nachweis zu führen und dauernd aufzubewahren.

(2) Das Archivgut ist durch organisatorische, technische und personelle Maßnahmen vor unbefugter Benutzung, Beschädigung und Verlust zu schützen.

(3) Bei Unterlagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, sind von der Übernahme an die schutzwürdigen Belange Betroffener zu berücksichtigen; insbesondere sind bei Unterlagen mit personenbezogenen Daten die Vorschriften über die Verarbeitung und Sicherung dieser Unterlagen zu beachten, die für die abgebende Stelle gelten.

(4) Über die Verlängerung und die Verkürzung der Sperrfristen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 entscheidet die Landesarchivverwaltung, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium. Das Nähere über die Benutzung, insbesondere die Zulassung, die Sorgfaltspflichten, den Ausschluss, die Ausleihe und Versendung sowie die Vervielfältigungen von Archivgut und die Belegexemplarpflicht regelt das für das Archivwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.